GM - Ein neuer Tag und neues aus der Anstalt
Heute: Thema Schuldzinsen nach Teilübertragung einer vermieteten Immobilie
• Der BFH entschied, dass Schuldzinsen nur dann als (Sonder-)Werbungskosten abziehbar sind, wenn sie objektiv mit der Einkünfteerzielung (z. B. Vermietung) zusammenhängen.
• Wird ein Miteigentumsanteil an einer vermieteten Immobilie unentgeltlich übertragen, entfällt der Zusammenhang für diesen Anteil.
• Behält der Schenker die Darlehensverbindlichkeit allein, darf er nur noch anteilige Schuldzinsen geltend machen – entsprechend seinem verbleibenden Eigentumsanteil.
• Der Beschenkte kann keine Schuldzinsen abziehen, da er keine Aufwendungen hat (er übernimmt keine Darlehensschuld).
• Die Finanzierung dient ab Übertragung nicht mehr der Vermietung, sondern faktisch der Schenkung – das schließt den Abzug aus.
Praxistipp:
• Vor jeder notariellen Schenkung empfiehlt sich einen Steuerberater hinzuzuziehen.
• Der Notar weist regelmäßig darauf hin, keine steuerliche Beratung durchzuführen.
• Ein Vertragsentwurf sollte vor Beurkundung steuerlich geprüft werden, um nachteilige Folgen zu vermeiden.
#HappyTuesday #Steuerfunk
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