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GM - Ein neuer Tag und neues aus der Anstalt Heute: Thema Schuldzinsen nach Teilübertragung einer vermieteten Immobilie • Der BFH entschied, dass Schuldzinsen nur dann als (Sonder-)Werbungskosten abziehbar sind, wenn sie objektiv mit der Einkünfteerzielung (z. B. Vermietung) zusammenhängen. • Wird ein Miteigentumsanteil an einer vermieteten Immobilie unentgeltlich übertragen, entfällt der Zusammenhang für diesen Anteil. • Behält der Schenker die Darlehensverbindlichkeit allein, darf er nur noch anteilige Schuldzinsen geltend machen – entsprechend seinem verbleibenden Eigentumsanteil. • Der Beschenkte kann keine Schuldzinsen abziehen, da er keine Aufwendungen hat (er übernimmt keine Darlehensschuld). • Die Finanzierung dient ab Übertragung nicht mehr der Vermietung, sondern faktisch der Schenkung – das schließt den Abzug aus. Praxistipp: • Vor jeder notariellen Schenkung empfiehlt sich einen Steuerberater hinzuzuziehen. • Der Notar weist regelmäßig darauf hin, keine steuerliche Beratung durchzuführen. • Ein Vertragsentwurf sollte vor Beurkundung steuerlich geprüft werden, um nachteilige Folgen zu vermeiden. #HappyTuesday #Steuerfunk
2025-08-05 08:20:15 from 1 relay(s)
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