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E-Rechnung: Neues BMF-Entwurfsschreiben zur Anwendung
Das BMF hat im Juni 2025 einen Entwurf zur Überarbeitung des ersten Anwendungsschreibens zur E-Rechnung veröffentlicht. Ziel ist die Korrektur von Fehlern und die Anpassung an das Wachstumschancengesetz. Die finale Fassung wird im 4. Quartal 2025 erwartet.
Wesentliche Punkte:
• Nur Rechnungen im Format EN 16931 gelten als echte E-Rechnungen. Beschädigte Dateien zählen als sonstige Rechnungen.
• Kleinunternehmen benötigen bei Nutzung anderer Formate die Zustimmung des Empfängers.
• Eine Rechnungskorrektur ist nur nötig, wenn sich der Leistungsumfang ändert – nicht bei bloßer Minderung der Bemessungsgrundlage.
• GoBD-konforme Aufbewahrung bleibt Pflicht: Der strukturierte Teil und das Rechnungsbild müssen 8 Jahre aufbewahrt werden.
Hinweis:
Die neuen Vorgaben werden mit dem überarbeiteten Umsatzsteuer-Anwendungserlass verbindlich.
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